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Insolvenz des Arbeitgebers

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Arbeitgebers, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Dieser nimmt die Arbeitgeberstellung ein und nimmt alle damit verbundenen Rechte und Pflichten wahr. Ordnet das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung an, behält der Arbeitgeber ausnahmsweise seine Arbeitgeberstellung unter Aufsicht eines Sachwalters. Forderungen des Arbeitnehmers auf rückständiges Arbeitsentgelt werden grundsätzlich zu einfachen Insolvenzforderungen. Jedoch kann der Arbeitnehmer für Lohnforderungen, die vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung entstanden sind, für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten sogenanntes Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Lohn- und Gehaltsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind vorab zu befriedigende Masseverbindlichkeiten. Sie entstehen jedoch nur dann, wenn der Insolvenzverwalter die Gegenleistung in Anspruch genommen hat, der Arbeitnehmer also tatsächlich gearbeitet hat.

Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bereits aufgenommen, gilt grundsätzlich der allgemeine Kündigungsschutz mit der Besonderheit, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 113 InsO Arbeitsverhältnisse immer mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen kann. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sich stellt keine Rechtfertigung für eine betriebsbedingte Kündigung dar.

Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, die die Insolvenzmasse belasten, sollen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten.

Auch in der Insolvenz bleibt die Pflicht bestehen, bei Betriebsänderung einen Interessenausgleich zu versuchen, ansonsten entstehen Nachteilsausgleichsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer.

Bei Sozialplanforderungen handelt es sich um Masseverbindlichkeiten.

Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn oder nach schriftlicher Aufforderung zur Verhandlungsaufnahme kein Interessenausgleich zustande, kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Kündigung der jeweiligen Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.

§ 613a BGB gilt auch für den durch den Insolvenzverwalter herbeigeführten Betriebsübergang bei Veräußerung des Schuldnerunternehmens. Liegt ein Sanierungskonzept vor, kann es im Rahmen von sanierenden Übertragungen dennoch zu Kündigungen kommen.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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