Klauseln in Arbeitsverträgen stellen, insbesondere, wenn es sich um vorformulierte Vertragsklauseln handelt, regelmäßig sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen auch im Arbeitsrecht der Inhaltskontrolle nach §§ 307-309 BGB. Von den Arbeitsgerichten werden einzelne Klauseln bei Zweifeln über ihre Wirksamkeit inhaltlich überprüft. Von Bedeutung ist dabei, ob die einzelne Klausel angemessen ist (Angemessenheitskontrolle) und ob sie transparent ist, der Arbeitnehmer also erkennen kann, was ihn erwartet. Die Prüfung erfolgt anhand eines objektiven Maßstabs ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien und des Einzelfalls.