Gemäß § 59 HGB ist Handlungsgehilfe, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. Die Unterscheidung zu einem gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter) erfolgt in der Weise, dass die gedankliche, geistige Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete überwiegt. Ist die Abgrenzung nicht scharf trennbar möglich, ist maßgeblich, welcher Teil der Tätigkeit überwiegt.