Ein Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, § 84 HGB. Selbstständigkeit ist nach dieser Vorschrift dann gegeben, wenn im Wesentlichen frei über die Gestaltung der Tätigkeit und die Arbeitszeit bestimmt werden kann. Der Handelsvertreter ist daher nicht von einem Arbeitgeber abhängig. Er zählt grundsätzlich nicht zu den Arbeitnehmern, so dass die arbeitsrechtlichen Schutzregelungen keine Anwendung finden.
Merkmale für eine Selbstständigkeit sind unter anderem die eigene freie Arbeitseinteilung, eigene Geschäftsräume und das Tragen des Geschäftsrisikos.
Handelsvertreter erhalten von ihrem Prinzipal für jeden vermittelten Vertrag eine Provision. Bei Ende des Handelsvertreterverhältnisses kann dem Handelsvertreter gem. § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch, teilweise auch Provisionsausgleichsanspruch genannt, zustehen, wenn dem Unternehmer nach dem Ende des Handelsvertreterverhältnisses noch erhebliche Vorteile aus der vormaligen Tätigkeit des Handelsvertreters zufließen.