Das arbeitsgerichtliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht besteht grundsätzlich aus 2 Bestandteilen. Zum einen aus der Güteverhandlung und für den Fall, dass keine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. den Parteien möglich ist, dann aus einem nachfolgenden Termin, in dem der Fall vor der jeweiligen Kammer des zuständigen Arbeitsgerichts verhandelt wird. Die Güteverhandlung ist die mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien. Der Vorsitzende hat dabei das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und gegebenenfalls präsente Beweismittel zu verwerten und dabei auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Die Güteverhandlung endet entweder mit dem Abschluss eines Vergleichs oder der Ansetzung eines Termins zur streitigen Verhandlung. In der streitigen Verhandlung (auch als Kammertermin bezeichnet) ist dann nicht mehr nur der Vorsitzende der Kammer anwesend sondern es ist dann die komplette Kammer des Gerichts anwesend. Diese besteht in erster Instanz aus einem Berufsrichter, welcher der Vorsitzende der Kammer ist, und 2 ehrenamtlichen Richtern, die keine ausgebildeten Juristen sind. Die Stimme jedes Richters zählt dabei gleich.