Die Fürsorgepflicht ist die wichtigste vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers. Sie wird definiert als die Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der Interessen der gesamten Belegschaft nach Treu und Glauben billigerweise möglich und zu erwarten ist.
Die Fürsorgepflicht beginnt bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses und wirkt während der Beschäftigung auch nach erfolgter Kündigung fort; in Einzelfällen auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Der Arbeitgeber hat für den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers zu sorgen. Gleiches gilt für den Schutz der vom Arbeitnehmer eingebrachten Sachen, soweit dies persönlich unentbehrliche Sachen (z.B. Straßenkleidung, angemessener Geldbetrag) oder unmittelbar arbeitsdienliche Sachen (z.B. Arbeitskleidung) sind. Auch ist der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers sicherzustellen. Bei Verletzung der Fürsorgepflicht kann der Arbeitnehmer die Arbeit so lange verweigern, bis der Arbeitgeber wieder gesetzmäßige Bedingungen geschaffen hat. Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitgebers kann dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn er diese Pflichtverletzung nachweisen kann und eine Schadenshöhe belegen kann.