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Freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter sind Personen, die eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage oder auf Grundlage von Mischformen aus diesen Vertragsarten vornehmen. Dabei handelt es sich nicht um ein festes, dauerndes Beschäftigungsverhältnis, sondern oftmals um ein Tätigwerden aufgrund einzelner, meist nicht unmittelbar aufeinander folgender Aufträge. Echte freie Mitarbeiter unterliegen nicht dem Weisungsrecht durch den Auftraggeber in persönlicher Form. Konkrete fachliche Vorgaben können aber im Rahmen des Vertragsverhältnisses und der Beauftragung vereinbart werden. Freie Mitarbeiter werden nicht in die Organisation des Unternehmens eingebunden. Freie Mitarbeiter haben eine sog. Zeithoheit, d.h., sie können ihre Arbeit entsprechend frei einteilen. Sie sind nicht an feste Zeiten gebunden. Freie Mitarbeiter dürfen in aller Regel auch Dritte für die Erfüllung ihrer Aufgaben heranziehen. Echte Arbeitnehmer schulden hingegen die Erbringung ihrer Arbeitskraft höchstpersönlich.

Freie Mitarbeiter sind somit zumeist arbeitnehmerähnliche Personen. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich danach, ob der freie Mitarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder Scheinselbstständigkeit vorliegt. Eine entsprechende Klärung kann im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens erfolgen. Dieses Statusfeststellungsverfahren kann auch bereits vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Insbesondere für Unternehmen, die freie Mitarbeiter beschäftigen wollen, stellt dies eine Möglichkeit dar, rechtssicher klären zu lassen, ob wirklich eine freie Mitarbeit vorliegt oder nicht. Dies vermindert das Risiko, bei einer späteren Betriebsprüfung zur Nachzahlung von Sozialabgaben verpflichtet zu werden.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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