Hierunter ist ein besonderes Vertriebssystem zu verstehen. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem der Franchisegeber einem rechtlich selbständigen Unternehmer, dem Franchisenehmer, das Recht gewährt, das von ihm entwickelte Vertriebssystem zu nutzen. Der Franchisegeber hat ein Erzeugnis oder eine Service-Leistung oder eine Kombination unter Verwendung eines gemeinsamen Namens, Symbols, Warenzeichens und eine Geschäftsausstattung entwickelt. Gegen Zahlung eines Entgeltes ist der Franchisenehmer berechtigt, diese Leistungen zu vertreiben sowie die technischen und gewerblichen Erfahrungen des Franchisegebers zu nutzen. Der Franchisegeber schuldet Beistand, Rat und Schulungen und ist zur Kontrolle des Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Franchisenehmer hingegen schuldet in der Regel einen bestimmten Prozentsatz seines Erlöses als Vergütung.