Welche Tage Feiertage sind, ergibt sich mit Ausnahme des 3. Oktober aus den landesrechtlichen Bestimmungen. Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (wobei im Einzelfall Ausnahmen möglich sind, bspw. in der Gastronomie, in der Pflege, Rettungsdiensten, Feuerwehr etc. oder wenn die Aufsichtsbehörde entsprechend vor der Arbeit zugestimmt hat). Das Nähere ergibt sich aus den Regelungen im Arbeitszeitgesetz, dort §§ 9 ff ArbZG). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Arbeitsvergütung zu zahlen, die er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht infolge des Feiertags ausgefallen wäre. Dies ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungegesetz, welches nicht nur die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle regelt, sondern auch die Lohnfortzahlung an Feiertagen (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG).
Der Anspruch auf Feiertagsbezahlung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer am letzten Tag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt (§ 2 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG). Für einen etwaigen Feiertagszuschlag sind tarifliche oder betriebliche Regelungen maßgeblich.