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Familienpflegezeit

Mit der Familienpflegezeit soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Die Einzelheiten dazu sind im sogenannten Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) geregelt. Nach § 2 FPfZG wird die Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden verringert, während gleichzeitig für die Dauer von max. 24 Monaten das Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber aufgestockt wird. Im Anschluss an die Familienpflegezeit, in der so genannten Nachpflegephase, wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers bei verringertem Arbeitsentgelt erhöht. So trägt der Arbeitnehmer die Aufstockungsleistungen selbst.

Die Familienpflegezeit setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien voraus. Voraussetzung ist, dass ein naher Angehöriger zu pflegen ist.

Von arbeitsrechtlicher Bedeutung ist das gesetzliche Kündigungsverbot aus § 2 Abs. 3 FPfZG. Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und in der Nachpflegephase darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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