Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag von vornherein aufgrund eines gesetzlichen Verstoßes rechtsunwirksam oder rückwirkend im Wege der Anfechtung beseitigt worden ist, der Arbeitnehmer jedoch die Arbeit bereits aufgenommen und erbracht hat. Für die Dauer des vollzogenen fehlerhaften Arbeitsverhältnisses bestehen die gleichen Rechte und Pflichten wie im wirksam begründeten Arbeitsverhältnis. Für die Zukunft ist eine jederzeitige Lösung des nichtigen Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer möglich. Das faktische Arbeitsverhältnis endet dann mit Zugang der Erklärung bzw. mit Zugang der Anfechtungserklärung.