Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung fordern, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für die künftige Altersversorgung verwendet werden. Bei bestehender Tarifbindung können tarifliche Entgeltansprüche nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien umgewandelt werden.