Ein Entgeltrückzahlungsanspruch kann – soweit im Arbeitsvertrag entsprechend vorgesehen – als vertraglicher Anspruch bestehen, wenn ein Arbeitnehmer mehr Entgelt erhalten hat, als ihm zustand. Hat der Arbeitgeber bei der Überzahlung hierbei allerdings fahrlässig gehandelt, kann für den Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch entstehen, wenn er auf die Richtigkeit der Auszahlung vertraut hat und daraufhin Ausgaben getätigt hat, die er bei Kenntnis nicht gemacht hätte.
Ein Anspruch kann daneben auch aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen. Dabei hat der Arbeitnehmer alles was er ohne Rechtsgrund erhalten hat, an den Arbeitgeber zurückzugeben, gleich, weshalb zu viel ausgezahlt wurde. Wurde der Arbeitnehmer irrtümlich in eine zu hohe Vergütungsgruppe eingruppiert, muss im Zweifel eine Änderungskündigung vorgenommen werden. Erfolgt die Zahlung zu gesetzes- oder sittenwidrigen Zwecken, ist der Anspruch ausgeschlossen.
Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber gegebenenfalls entgegenhalten, dass keine Bereicherung vorliegt, wenn er Luxusaufwendungen getroffen hat, die er bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Allerdings darf hierbei keine hohe und auffällige Lohnüberzahlung vorliegen, die der Arbeitnehmer hätte erkennen können. In welchem Umfang – Rückzahlung von Brutto- oder Nettobetrag – der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, ist umstritten. Es ist jedoch interessengerecht, eine Haftung des Arbeitnehmers nur bezüglich des Nettobetrags vorzunehmen.