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Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung im Falle der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung und für den Ausfall von Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sind im sogenannten Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Für den wichtigten Fall der Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung gilt:

Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Krankheit es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung zu erbringen oder nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand in absehbarer, naher Zukunft zu verschlechtern.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch besteht für 6 Wochen, also 42 Kalendertage. Der Anspruch gilt nicht bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis. Bei wiederholter Erkrankung hat der Arbeitnehmer für jede Erkrankung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Erkrankung arbeitsunfähig, verliert er nur dann den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht, wenn er entweder vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. In den 6 Wochen ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das der Arbeitnehmer bei der für ihn regelmäßigen Arbeitszeit bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
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