Dies ist ein Eilverfahren zur Sicherung, teilweise auch zur vorläufigen Befriedigung von Ansprüchen. Die einstweilige Verfügung kommt entweder als Sicherungsmittel sonstiger, nicht auf Geld gerichteter Ansprüche (§ 935 ZPO) oder als Sicherungsmittel eines bestehenden Zustands in Betracht. Sie kann der Befriedigung einer Geldforderung dienen. Voraussetzung für die einstweilige Verfügung ist ein Verfügungsanspruch, ein Verfügungsgrund und dessen Glaubhaftmachung. Als Verfügungsgrund gelten die besonderen Umstände, die die Einleitung des Eilverfahrens, das notwendigerweise eine Einschränkung der Rechte des Gegners bedingt, rechtfertigen.