Die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) ist ein Organ der Betriebsverfassung (BetrVG) und hat die Funktion einer innerbetrieblichen Schlichtungsstelle in allen Fragen, bei denen der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat. Eine Einigungsstelle wird zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gebildet und entscheidet in betrieblichen Regelungsstreitigkeiten über Zweckmäßigkeitsfragen. Die Einigungsstelle entsteht durch die Einigung beider Betriebspartner auf die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren einleiten, bei dem ein unparteiischer Vorsitzender und die gleiche Zahl an Beisitzern bestimmt werden.