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Eingruppierung

Hierbei handelt es sich um die Zuordnung der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu den Merkmalen der Lohn- oder Vergütungsgruppe einer im Betrieb geltenden Lohn- oder Vergütungsordnung. Maßgeblich für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Unbedeutend ist hingegen die Angabe im Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann eine Eingruppierung nachträglich korrigieren, wenn die auszuübende Tätigkeit nicht mehr den Merkmalen der anwendbaren Vergütungsgruppe entspricht. Hierzu muss jedoch eine Änderungskündigung erfolgen, wenn die Vergütungsabrede Vertragsgegenstand geworden ist. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich ein Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe vereinbart wurde.

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