Die ehrenamtliche Tätigkeit wird i.d.R. freiwillig, weisungsunabhängig und unentgeltlich verrichtet. Ein Arbeitsverhältnis wird dabei nur begründet, wenn die betreffende Person zur weisungsgebundenen Wahrnehmung der Aufgaben verpflichtet und in eine betriebliche Organisation eingegliedert ist. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt, liegt eine Nebentätigkeit vor. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes rechtfertigt keine personenbedingte Kündigung.