Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer Werksmietwohnung und einer Werkdienstwohnung. Von einer Werksmietwohnung ist auszugehen, wenn über das Arbeitsverhältnis und das Mietverhältnis zwei getrennte und selbstständige Verträge vorliegen, auch wenn das Mietverhältnis im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begründet wurde.
Die Werkdienstwohnung ist Bestandteil des Arbeitsvertrags und Teil des Arbeitsentgelts. Dementsprechend liegt ein einheitlicher gemischter Vertrag vor, wobei das Arbeitsverhältnis vorherrscht. Der Arbeitnehmer kann das Mietverhältnis bei einer Werkdienstwohnung nicht isoliert kündigen. Das Nutzungsrecht der Werkdienstwohnung endet jedoch mit wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine Werksmietwohnung kann gekündigt werden, obwohl das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Eine Kündigung ist hierbei nach den Voraussetzungen einer Kündigung eines normalen Mietverhältnisses möglich. Nach § 576 BGB verkürzen sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Kündigungsfristen. Eine Dienstwohnung muss nur dann genutzt werden, wenn es sich um eine Werkdienstwohnung handelt oder wenn der Arbeitnehmer sich vertraglich zur Nutzung verpflichtet hat. Werden Werkswohnungen als Sozialeinrichtungen betrieben, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.