Eine Betriebsstilllegung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben. Die Betriebsstilllegung rechtfertigt eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung, jedoch keine außerordentliche Kündigung der betroffenen Arbeitnehmer. (Ausnahme: Ein Arbeitnehmer genießt tariflichen Sonderkündigungsschutz. Dann muss eine solche Kündigung jedoch eine sog. soziale Auslauffrist enthalten. Viele Tarifverträge regeln diesen Fall jedoch speziell.) Der Arbeitgeber muss die geplante Stilllegung mit dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren. Der Betriebsrat hat nur ein Beratungsrecht bezüglich dessen, ob stillgelegt wird. Insoweit soll ein Interessenausgleich stattfinden. Kommt es zu keiner Einigung oder wird kein Interessenausgleich versucht, können die Beteiligten die Einigungsstelle anrufen. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen kann dann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan vereinbaren.