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Betriebsrat

Die gesetzliche Grundlage für die Existenz von Betriebsräten in Deutschland ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses regelt Wahl und Organisation von Betriebsräten sowie deren Mitbestimmungsrechte im Betrieb. Der Betriebsrat ist kraft Gesetzesvertreter der Arbeitnehmerschaft des Betriebs. Er geht aus der Betriebsratswahl hervor. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Der Betriebsrat nimmt die Betriebsratsaufgaben im eigenen Namen wahr, ohne an Anweisungen der Betriebsversammlung oder eines Arbeitnehmers gebunden zu sein. Er hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der geltenden Tarifverträge mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zum Wohl aller Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten. Dabei hat er die Friedenspflicht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu wahren, die dem Interesse der Sicherung eines geordneten Arbeitsablaufs dient. Der Betriebsrat wählt einen Vorsitzenden und Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat nach außen und leitet insbesondere die Betriebsratssitzungen. Hat ein Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder, so ist ein Betriebsausschuss zu bilden. Die Geschäfte führt dann der Betriebsausschuss, ansonsten der Betriebsratsvorsitzende. Entscheidungen des Betriebsrats werden durch Beschlüsse getroffen. Zur Beratung der Arbeitnehmer kann der Betriebsrat Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Der Betriebsrat hat die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten abgestuften Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte in den sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereichen des Unternehmens. Im Bereich des öffentlichen Dienstes gelten die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der jeweiligen Länder. Das Gremium der Arbeitnehmervertretung nennt sich in diesem Bereich dann Personalrat und nicht Betriebsrat.

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