Der Begriff stammt aus dem Sozialversicherungsrecht und meint die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Das Beschäftigungsverhältnis knüpft an die tatsächliche Arbeitsleistung an und existiert auch dann, wenn ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen ist. Entscheidend ist, ob tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden.
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb regelmäßig der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Der Bestand des Beschäftigungsverhältnisses ist im Sozialversicherungsrecht von Bedeutung. So ist er Voraussetzung für die Beitragspflicht und den Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen der Arbeitsverwaltung (z.B. Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld) und der Krankenkasse.