Beschäftigungsgesellschaften sollen von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit bewahren. Hierzu wird durch einen Aufhebungsvertrag das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigungsgesellschaft begründet, deren Zweck die Qualifizierung und Vermittlung des Betroffenen ist. Die Beschäftigten erhalten Transfer-Kurzarbeitergeld von 60 bzw. 67 % des letzten Nettolohns durch die Bundesagentur für Arbeit. Diese Vergütung wird regelmäßig durch den Arbeitgeber, der auch die anfallenden Sozialabgaben, Zuschüsse zur Qualifizierung und die Verwaltungskosten der Beschäftigungsgesellschaft trägt, aufgestockt.