Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich in einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um bei Notwendigkeit die Arbeit aufzunehmen, ohne sich im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden. Nach einem aktuellen Urteil des BAG zählt Bereitschaftszeit zur Arbeitszeit und ist somit grundsätzlich zu vergüten. Die Rechtsprechung dazu entwickelt sich aber, auch unter Einfluss des EuGH, laufend fort. Im Zweifel führt im Einzelfall kein Weg an einer Prüfung durch einen Experten für Arbeitsrecht vorbei.