Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder bei Zweckerreichung (befristeter Arbeitsvertrag), durch Aufhebungsvertrag, durch Tod des Arbeitnehmers (ob durch Tod des Arbeitgebers ist im Einzelfall zu entscheiden), durch Kündigung, durch lösende Aussperrung oder durch eine auflösende Bedingung eintreten. Da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses große Folgen haben kann, sieht der Gesetzgeber aus Warngründen, Hinweisgründen und Beweisgründen für die Beendigung die Schriftform vor. Bei einer Kündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung ist dies in § 623 BGB geregelt, bei einer Befristung ist die Befristungsabrede vor Beginn der Tätigkeit schriftlich zwischen den Parteien zu vereinbaren, § 14 Abs. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz).