Auszubildender ist, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis systematisch in einem geordneten Ausbildungsgang vom Ausbildenden eine breit angelegte berufliche Grundausbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt erhält.
Die rechtlichen Voraussetzungen sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Ein Berufsausbildungsvertrag kann formlos abgeschlossen werden, der Ausbildende hat jedoch unverzüglich nach Abschluss den wesentlichen Inhalt schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift muss von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Auszubildende dürfen nur von jemandem eingestellt werden, der persönlich geeignet ist und über eine geeignete Ausbildungsstätte verfügt. Ein Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein. Ein Berufsausbildungsvertrag ist nichtig, wenn darin Entschädigungen für die Berufsausbildung, Vertragsstrafen, Einschränkungen von Schadensersatzansprüchen oder deren Pauschalierung vereinbart werden. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, welche mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate dauert. Bei einer Unterbrechung kann eine Verlängerung der Probezeit vereinbart werden, auch wenn diese über die 4 Monate hinausgeht.
Die Hauptpflichten des Ausbildenden bestehen in der Vermittlung von Fachkenntnissen und der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht. Der Ausbildende hat die Kosten einer Berufsausbildung zu tragen, jedoch nicht die Kosten im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung. Zudem muss er eine angemessene Vergütung zahlen, die dem Lebensalter und der fortschreitenden Berufsausbildung entspricht. Diese ist zum Zwecke des Schulbesuchs und bis zur Dauer von 6 Wochen bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung fortzuzahlen (§ 19 BBiG). Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach § 3 EFZG.
Der Auszubildende darf nur mit Arbeiten, die der Ausbildung dienen, beschäftigt werden. Seine Körperkräfte dürfen dabei nicht überfordert werden. Er muss sich bemühen, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erlangen. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung. Die zuständige Stelle kann auf Antrag die Ausbildungszeit abkürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht (§ 8 BBiG).
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung innerhalb der Ausbildungszeit verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um 1 Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Zudem kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit durch Kündigung beendet werden, nach Ablauf der Probezeit aufgrund außerordentlicher Kündigung, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht. Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis durch außerordentliche Kündigung beenden, wenn dieser die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung beginnen möchte oder im Rahmen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages. Bei außerordentlicher Kündigung des Auszubildenden besteht eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss der Ausbildende ein Zeugnis erteilen.
Bei Fortsetzen des Ausbildungsverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBiG). Eine Befristung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ist zulässig, wenn sie den Übergang in ein Arbeitsverhältnis erleichtern soll. Der Arbeitgeber muss den Berufsausbildungsvertrag und seine späteren Änderungen bei der zuständigen Stelle zur Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis anmelden.