Als Aussperrung wird die von einem oder mehreren Arbeitgebern planmäßig durchgeführte Arbeitsausschließung von Arbeitnehmern zur Erreichung eines Ziels im Arbeitskampf (= Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbänden mit einer Gewerkschaft über tarifvertragliche Ziele) bezeichnet. Dabei werden die Arbeitnehmer vorübergehend von ihrer Arbeitspflicht freigestellt. Für die Dauer der Aussperrung werden die Arbeitsverhältnisse suspendiert, d.h. nach Beendigung der Aussperrung leben die Arbeitsverhältnisse wieder auf.
Es wird zwischen einer Angriffs- und Abwehr-, Voll- und Teil-, Kampf- und Demonstrationsaussperrung sowie zwischen einer arbeitsrechtlichen und politischen Aussperrung unterschieden. Mit einer Angriffsaussperrung eröffnet der Arbeitgeber den Arbeitskampf und verfolgt ein eigenes kollektivvertragliches Regelungsziel. Mit der Abwehraussperrung reagiert der Arbeitgeber auf den Arbeitskampf der Arbeitnehmer. Im Rahmen der Tarifautonomie ist die Abwehraussperrung als Druckmittel zur Durchsetzung von Tarifforderungen zulässig.
Grundsätzlich unzulässig ist die so genannte lösende Aussperrung, d.h. eine das Arbeitsverhältnis beendende Aussperrung. Bei dieser Art haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach Abschluss der Aussperrung.
Eine Aussperrung muss vom Arbeitgeber ausdrücklich erklärt werden und – bedingt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – örtlich und zeitlich beschränkt werden.