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Arbeitszeit

Arbeitszeit ist der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Es ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.

Die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers darf gemäß den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine wöchentliche Erhöhung auf 60 Stunden ist möglich, wenn innerhalb des gesetzlich festgelegten Ausgleichszeitraums von 6 Monaten bzw. 24 Monaten die Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich nicht überschritten wird. Wird ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, darf die Summe der jeweiligen Arbeitszeiten die zulässige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten.

In der Regel beginnt und endet die Arbeitszeit mit Betreten und Verlassen des Betriebs. Hierzu zählen nicht das Umkleiden und der Weg auf dem Betriebsgelände, es sei denn, es bestehen besondere Vereinbarungen. Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit und ist zu vergüten. Bereitschaftsdienst ist hingegen mangels abweichender Regelung nicht vergütungspflichtig. Rufbereitschaft zählt nicht zur Arbeitszeit und ist ebenfalls nicht zu vergüten. Wegezeit im Sinne der Zeit, die der Arbeitnehmer für den Weg „Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung“ aufwendet, ist nicht zu vergüten. Anders, wenn es sich um Wege handelt, die der Arbeitnehmer zwischen einzelnen Betriebsstätten zurücklegt. Dienstreisezeiten während der betriebsüblichen Arbeitszeit sind voll vergütungspflichtig.

Zu unterscheiden ist bei der Arbeitszeit grundsätzlich zwischen der Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen und im vergütungsrechtlichen Sinne.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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