Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dient der Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung eines Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Dauer einer Erkrankung zu informieren. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung berechtigen.
Gemäß § 5 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren, sofern sie länger als 3 Kalendertage andauert. Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber am vierten Kalendertag zugehen muss. In Arbeitsverträgen und Tarifverträgen kann jedoch vereinbart werden, dass bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Bescheinigung vorzulegen ist.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss den Namen des Arbeitnehmers enthalten und vom behandelnden Arzt ausgestellt sein. Aus ihr muss sich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Regelmäßig wird als Ende der Arbeitsunfähigkeit ein Kalendertag angegeben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an als zunächst bescheinigt, hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen.
Gesetzlich Versicherten wird seitens des Arztes seit dem 01.01.2023 eine sogenannte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, erteilt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht mehr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier erhält, sondern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird elektronisch an die Krankenkasse vom Arzt gesendet und dort hinterlegt. Der Arbeitgeber kann diese dann individuell abrufen. Die Kassenärzte geben davon den gesetzlich Versicherten einen Ausdruck an die Hand. Wer sich arbeitsunfähig krank schreiben lässt, sollte sich trotz der Speicherung in Datenbanken diesen Ausdruck geben lassen, damit er ggf. mit dem Ausdruck im Falle eines Streits unproblematisch und ohne weiteren Aufwand seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann. Privatversicherte erhalten hingegen nach wie vor eine übliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform.
Stellt ein ausländischer Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, kommt dieser grundsätzlich voller Beweiswert zu, wenn der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung unterscheidet, da nicht jede Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit einhergeht.
Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt eine widerlegbare Vermutung der Richtigkeit zu. Allerdings kann der Arbeitgeber im Streitfall Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich erhebliche Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben. In diesem Fall sind die Umstände umfassend abzuwägen und zu bewerten.