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Arbeitsuchendmeldung

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind verpflichtet, sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden, wenn die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses absehbar ist. Die Arbeitsuchendmeldung hat spätestens 3 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt der Zeitraum bis zur Beendigung weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Zweck der Vorschrift ist es, den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu verhindern. In der Zeit bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll es der Agentur für Arbeit ermöglicht werden, Vermittlungs- und Qualifikationsbemühungen zu erbringen.

Kommt ein Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nicht rechtzeitig nach, kann dies zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von einer Woche führen.

Ansprechpartner
Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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