Arbeitnehmer sind Personen, die einem Arbeitgeber aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses zur Arbeit verpflichtet sind.
Sie stehen in persönlicher Abhängigkeit, was durch die Übernahme fremdgeplanter, fremdnütziger und von fremder Risikobereitschaft getragener Arbeit und durch die Eingliederung in einen fremden Produktionsbereich deutlich wird. Arbeitnehmer sind weisungsgebunden, sie unterliegen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieser bestimmt den zeitlichen sowie örtlichen Einsatz des Arbeitnehmers und übt die Arbeitskontrolle aus. Formalrechtliche Abgrenzungsmerkmale, wie das Abführen von Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, dienen nicht zwingend der Feststellung einer Arbeitnehmereigenschaft. Rechtlich findet sich eine Legaldefinition in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).