Abrufarbeit ist die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung innerhalb von gesetzlichen Grenzen entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Nicht zulässig ist eine Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer nach Belieben des Arbeitgebers nur von Fall zu Fall zu arbeiten hat, weil dann das Beschäftigungsrisiko, welches der Arbeitgeber trägt, einseitig und zu dessen Lasten auf den Arbeitnehmer übertragen wird.
Die näheren Einzelheiten zur Abrufarbeit sind in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG) geregelt.