Eine Vertragsstrafe ist eine zwischen Gläubiger und Schuldner für den Fall vereinbarte Leistung, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, § 339 BGB. Eine Regelung zur Vertragsstrafe muss immer an eine Hauptverbindlichkeit anknüpfen. Fehlt eine solche, ist die Strafabrede nichtig.
Es ist möglich, Vertragsstrafenregelungen auch in allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB) aufzunehmen, so z.B. in Formulararbeitsverträge. Damit unterliegen diese Vertragsstrafenabreden aber auch einer entsprechenden rechtlichen und inhaltlichen Kontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbdingungen, §§ 305 ff BGB. Die entsprechenden Klauseln müssen mithin inhaltlich klar und verständlich formuliert sein und dürfen nicht an verdeckter Stelle stehen. In der Regelung muss nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar und konkret bezeichnen, dass sich der versprechende in seinem gesamten Verhalten darauf einstellen kann. Nicht ausreichend ist es, eine Vertragsstrafe an eine „schuldhaft vertragswidrige Handlung, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst“ zu knüpfen.