Ein Vergleich ist ein gegenseitiger, in seiner Grundform formlos gültiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird, vgl. dazu § 779 BGB. Ein Vergleich kann als außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich geschlossen werden und in beiden Fällen mit einer Widerrufsfrist versehen werden.
Ein geschlossener Vergleich ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Ein gerichtliche Vergleich beendet den Rechtsstreit und die Rechtshängigkeit.