Durch den Werkvertrag, §§ 631 ff BGB, verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Auf Arbeitsverhältnisse finden hingegen die Bestimmungen des Dienstvertrages, vgl. §§ 611 ff BGB, Anwendung. Der Arbeitnehmer schuldet keinen Erfolg, sondern die Erbringung seiner Arbeitsleistung.