Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht, § 138 BGB. Im Bereich des Arbeitsrechts kann es zu Fällen von sog. Lohnwuchers kommen, der dann vorliegt, wenn in besonderes krassem Maße die Vergütung für die Arbeit unterhalb des Üblichen liegt. Arbeitnehmer sind seit einführung des Mindestlohngesetzes zumindest in der Lohnspirale damit nach unten abgesichert. Dennoch kann es auch mit dem gesetlichen Anspruch auf Mindestlohn zu Lohnwucher kommen, wenn bspw. für eine besonders qualifizierte Arbeit, für die normalerweise eine hohe Vergütung zu zahlen ist, nur der Mindestlohn gezahlt wird.
Liegt Wucher oder ein wucherähnliches Geschäft vor, kann eine Entgeltvereinbarung nichtig sein. Bei Unwirksamkeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die übliche Vergütung, vgl. § 612 BGB. Für die Unwirksamkeit eine Entgeltvereinbarung muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Der Tariflohn des jeweiligen Wirtschaftszweigs in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet im streitgegenständlichen Zeitraum ist dabei der maßgebliche Orientierungsmaßstab.