Um die Telefonanlage des Arbeitgebers für Privatgespräche nutzen zu dürfen, ist dessen Erlaubnis erforderlich. Die vertragswidrige, unerlaubte private Benutzung kann bei vorheriger Abmahnung einen Kündigungsgrund darstellen. Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer die Bezahlung der unerlaubten Privatgespräche verlangen (in Zeiten von Flatrates wird hingegen ein Herausrechnen von privaten Kosten nur schwer möglich sein). Werden Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche erfasst, ist in Betrieben mit Betriebsrat zuvor das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. Unabhängig davon sind die Vorgaben des Datenschutzrechts zu beachten.