Tantiemen sind zusätzliche, regelmäßig als Gewinnbeteiligung vorkommende Arbeitsvergütungen. Die Höhe bestimmt sich nach den zwischen den Parteien getroffenen Regelungen oder nach billigem Ermessen des Arbeitgebers. Einzelne Arbeitnehmer können nicht ohne Grund von der Gewährung ausgenommen werden. Die Berechnung erfolgt gewöhnlich prozentual von dem ermittelten Reingewinn ohne Abzug eines Unternehmerlohns, gelegentlich auch vom Rohgewinn oder Umsatz. In Abhängigkeit der jeweiligen Regelung spricht man von einer Gewinn- oder von einer Umsatztantieme. Bei Gesellschafter-Geschäftführern, die eine Tantieme in ihren Dienstveträgen vereinbaren wollen, sind steuerrechtliche Vorgaben zu beachten, damit einer Tantieme nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer führt.