Eine Stellenbeschreibung legt, unabhängig von der Person des Stelleninhabers, die vom Arbeitgeber vorgesehene Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Ablaufs fest. Durch die Stellenbeschreibung werden der Aufgabenbereich und die sich daraus ergebenden Aufgaben definiert. Im Rahmen der Erstellung einer reinen Stellenbeschreibung hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Sollen Stellenbeschreibungen wesentliche Grundlage der Personalplanung werden, so ist der Betriebsrat nach § 92 BetrVG darüber zu unterrichten. Wenn Stellenbeschreibungen der Entgeltfindung, bspw. zur Eingruppierung dienen sollen, so besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.