Jetzt anrufen unter

0931 32 10 10

Schriftform

Ist die schriftliche Form durch Gesetz vorgeschrieben, muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Die Schriftform dient der Beweiserleichterung, dem Schutz vor übereilten Entscheidungen (Warnfunktion) und der Inhaltsklarheit. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Im Arbeitsrecht ist dies ausgeschlossen für Kündigung und Aufhebungsvertrag, Zeugniserteilung und den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen, in allen diesen Fällen ist die Schriftform zwingend notwendig. Soweit die elektronische Form nicht ausgeschlossen ist, kann sie auch im Arbeitsrecht verwendet werden.

Ansprechpartner
Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Kontakt

Kontakt

0931 321010
Theaterstraße 1
97070 Würzburg

    Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?