Das Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten – Arbeitsleistung und Arbeitsvergütung – suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistungen nicht verlangen und nicht durchsetzen kann.
Das Ruhen erfolgt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, z.B. im Rahmen des Anspruchs von Elternzeit, nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) oder dem Eignungsübungsgesetz (EignungsübungsG), durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien oder durch einseitige Suspendierung seitens einer Vertragspartei, beispielsweise durch Beteiligung des Arbeitnehmers an rechtmäßigem Streik. Trotz Entfallens der Hauptleistungspflichten besteht das Arbeitsverhältnis unter Aufrechterhaltung der Nebenpflichten fort. Auch die Betriebszugehörigkeit bleibt bestehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entstehen im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses durch unbezahlten Sonderurlaub keine Urlaubsansprüche (BAG, 19.03.2019, 9 AZR 406/17). Ebenso sind Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Vergütung für Feiertage während des Ruhens nicht zu zahlen. Die Kündigung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich möglich.