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Nachtarbeit

Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit (23:00 bis 6:00 Uhr; in Bäckereien und Konditoreien 22:00 bis 5:00 Uhr) umfasst. Vgl. dazu § 2 Abs. 3 und § 6 des Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

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