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Mutterschutz

Unter das Mutterschutzgesetz (MuSchG) fallen alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sowie Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte, die am Stück mitarbeiten (§ 1 MuSchG). Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist (§ 5 MuSchG).

Bei Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter müssen bei der Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz ihres Lebens und der Gesundheit getroffen werden (§ 2 MuSchG). Frauen dürfen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, wenn dies das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden würde (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Eine Beschäftigung in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist unzulässig, es sei denn, die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen (§ 6 MuSchG). Die Zeiten für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit richten sich nach § 8 MuSchG, Besonderheiten für stillende Mütter nach § 7 MuSchG.

Der Arbeitgeber darf nicht nach einer Schwangerschaft fragen. Das Arbeitsverhältnis darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden, eine Kündigung wäre nichtig. Zum Zeitpunkt der Kündigung muss der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft oder Entbindung haben oder ihm muss diese Kenntnis innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung vermittelt werden. Die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständige oberste Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann auf Antrag des Arbeitgebers in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung zulassen, wenn dies nicht mit dem Zustand der Frau oder deren Lage zusammenhängt.

Schwangere können ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft, der Schutzfrist oder der Elternzeit außerordentlich zum Ende der Schutzfrist kündigen.

Ansprechpartner
Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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