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Mehrfachbeschäftigung

Von einer Mehrfachbeschäftigung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer ein oder mehrere zusätzliche Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern eingeht. Dies ist oftmals der Fall bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern. Eine solche Beschäftigung ist – in Abhängigkeit der bestehenden vertraglichen Regelungen und der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse – grundsätzlich zulässig. Problematisch ist es, wenn die zweite Beschäftigung zeitlich oder aus Gründen verbotener Konkurrenztätigkeit mit der ersten Beschäftigung kollidiert. Dann kann die Aufnahme einer weiteren – geringfügigen – Beschäftigung untersagt werden. Zu beachten sind bei Mehrfachbeschäftigungen die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Eine zulässige und nicht rechtmäßig untersagte Mehrfachbeschäftigung berechtigt den Arbeitgeber nicht zu Sanktionen und auch nicht zu einer personen- oder betriebsbedingten Kündigung aus diesem Grund. Bei einer Mehrfachbeschäftigung kann nach § 8 SGB IV Sozialversicherungspflicht in Betracht kommen, weshalb der Arbeitnehmer nach Aufnahme eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses die Pflicht hat, dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

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