§ 612a BGB regelt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Beispielsweise kann eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam sein.
Ein Maßregelungsverbot kann auch in Tarifverträgen vereinbart werden, um nach Beendigung des Arbeitskampfes Nachteile von Arbeitnehmern abzuwenden, weil diese sich an einem Arbeitskampf beteiligt haben.