Dies ist im Arbeitsrecht nur dann von Bedeutung, wenn eine Vergütung als Jahresgehalt vereinbart werden kann. Diese Vertragsgestaltung wird sehr selten und wenn, dann meist im Bereich von Führungskräften oder Geschäftsführern oder Vorständen angewendet und stellt eine Form der Zeitvergütung dar. Dabei wird vertraglich vereinbart, in welchen Teilzahlungen das Jahresgehalt ausgezahlt wird. Die Teilzahlungen sind dann von Bedeutung, wenn für bestimmte Zeiträume kein oder nur ein verkürzter Vergütungsanspruch besteht. Auch für die Ermittlungen der Kündigungsfrist nach § 621 BGB spielt die Bemessung der Vergütung eine Rolle.
Im Sozialversicherungsrecht ist das Jahresarbeitsentgelt hingegen die Summe der durch die Arbeit erzielten Vergütung in einem Jahr und es werden durch den Gesetzgeber sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenzen regelmäßig festgesetzt, innerhalb derer dann das Entgelt sozialversicherungspflichtig ist.