Die Geheimhaltungspflicht folgt als Unterlassungspflicht aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers, dem Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt, geheim zu halten. Zudem gilt im Arbeitsverhältnis auch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Dieses enthält in § 23 GeschGehG auch Strafvorschriften, nach denen sich ein Beschäftigter während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bei Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses strafbar machen kann.