Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, gerne auch als sog. Minijob bezeichnet, ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis, dem Arbeitnehmer stehen daher Anspruch auf Urlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen zu. Die gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen gelten ebenfalls. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann vorliegen, wenn nur Arbeitszeit in geringem Umfang und nur kurzfristig geschuldet ist oder die Vergütung 538 € im Monat nicht übersteigt (Stand: Jahr 2024).
Eine Besonderheit liegt darin, dass der geringfügig Beschäftigte auf seine Vergütung weder Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung noch Steuern zahlt. Der Arbeitgeber hingegen zahlt lediglich Pauschalbeträge.
Unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) können auch mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander und in Ergänzung zu einem Hauptbeschäftigungsverhältnis bestehen. Die Summe der Verdienste aus diesen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen darf jedoch die Verdienstgrenze nicht überschreiten. Für das Jahr 2024 liegt diese bei durchschnittlich 538 Euro im Monat.