Mit dem Elterngeld soll bezweckt werden, Familien bei der Sicherung der Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern primär um die Betreuung der Kinder kümmern und daher die Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren.
Ein Anspruch auf Elterngeld hat, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 BEEG). Wird Elterngeld bezogen, darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, die 30 Wochenstunden übersteigt. Die Höhe des monatlichen Elterngeldes beträgt 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor der Kindesgeburt durchschnittlich erzielten Monatseinkommens. Das Elterngeld kann gemäß § 4 Abs. 1 BEEG bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Regelmäßig kann ein Elternteil 12 Monate Elterngeld beziehen, ausnahmsweise auch 14 Monate (§ 4 Abs. 3 BEEG).