Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche, kollektivrechtliche Vereinbarung auf betrieblicher Ebene, durch die der Arbeitgeber und der Betriebsrat die betrieblichen Arbeitsbedingungen bzw. die des Unternehmens im Rahmen der funktionalen Zuständigkeit des Betriebsrats festlegen. Zum einen werden die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt und zum anderen der Inhalt der betrieblichen Arbeitsverhältnisse. Für eine wirksame Vereinbarung ist eine schriftliche Niederlegung notwendig (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Bei Spruch der Einigungsstelle ist die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich.
Inhaltlich können alle Fragen der erzwingbaren Mitbestimmung geregelt werden, es sei denn, es bestehen vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelungen. Auch der Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen ist möglich. Durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung darf die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer nur beschränkt werden, wenn die getroffene Regelung zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Betriebsvereinbarung ist im Betrieb bekannt zu machen.
Die Betriebsvereinbarung kann befristet werden oder durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung beendet werden. Eine erzwingbare Betriebsvereinbarung liegt vor, wenn der Betriebsrat bei Weigerung des Arbeitgebers die Einigungsstelle anrufen kann und deren Spruch die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt. Werden Arbeitsbedingungen und Arbeitsvergütungen durch einen einschlägigen Tarifvertrag geregelt, dürfen diese mangels Öffnungsklausel nicht Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Die Vorschriften der Betriebsvereinbarung gelten unmittelbar und zwingend. Eine spätere Betriebsvereinbarung löst eine frühere ab, auch wenn diese für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Ein Verzicht der durch Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechte ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich.
In der Betriebsvereinbarung können Verfallfristen oder die Abkürzung von Verjährungsfristen geregelt werden. Ist nichts anderes vereinbart, können Betriebsvereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG). In Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung ersetzen kann, gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarung nach Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen besteht keine Nachwirkung; diese kann jedoch vereinbart werden. Über Streitigkeiten bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens sowie über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.